09.11.2010 | Buchführung/Bilanzierung
Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen werden als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt
Für Betreiber von dachintegrierten Fotovoltaikanlagen gibt es aus ertragsteuerlicher Sicht eine gute Nachricht. Nach der neuen Auffassung der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder ist auch eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage ein selbstständiges, vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen ist (Bayerisches LfSt 5.8.10, S 2190.1.1-1/3 St32, Abruf-Nr. 103030). Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen. Hinweis: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion.
Aus der neuen Sichtweise resultieren folgende Vorteile:
- Abschreibung: Es ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear oder - falls die Anlage noch in 2010 erworben wird - degressiv abzuschreiben. Würde es sich hingegen um einen unselbstständigen Gebäudebestandteil handeln, müsste die Abschreibung nach der regelmäßig längeren Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgen. Zudem wäre eine degressive Abschreibung ausgeschlossen.
- Investitionsabzugsbetrag: Für die geplante Anschaffung können grundsätzlich bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (§ 7g Abs. 1 EStG).
- Sonderabschreibung: Darüber hinaus ist auch eine 20 %ige Sonderabschreibung auf die Anschaffungskosten möglich (7g Abs. 5 EStG).
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