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  • 09.10.2008 | Bundesfinanzhof

    Betrieblich genutzte Ehegattenimmobilie: Stille Reserven werden nur anteilig versteuert

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Die realisierten stillen Reserven aus der Entnahme betrieblich genutzter Räume im Einfamilienhaus von Eheleuten erhöhen den Gewinn des „Unternehmerehegatten“ nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil. Das gilt nach dem Urteil des BFH selbst dann, wenn der Selbstständige zuvor sämtliche laufenden Aufwendungen und die volle Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben abgesetzt hatte: Denn die auf den Partner entfallenden Flächen stellen kein Betriebsvermögen dar (BFH 29.4.08, VIII R 98/04, Abruf-Nr. 082192).

     

    Sachverhalt

    Ein Arzt mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzte das ansonsten vom Ehepaar selbst bewohnte Einfamilienhaus mit rund 15 v.H. der Fläche als Lagerraum für seine Praxis, die er in fremd angemieteten Räumen unterhielt. Das Eigenheim war von den Eheleuten als Miteigentum zu je 50 v.H. auf Kredit erworben worden. Die auf die Lagerfläche entfallenden anteiligen Hauskosten und die AfA zog der Ehemann als Betriebsausgaben ab. Da er seine Praxis verkaufte, musste der Lagerraum als Aufgabegewinn entnommen werden. Das FA berechnete den Entnahmewert von beiden Miteigentumsanteilen, da das Lager insgesamt als Betriebsvermögen eingestuft wurde. Das FG hingegen wertete den Miteigentumsanteil der Ehefrau nicht als Betriebsvermögen des Ehemanns; der BFH gab dem FG insoweit recht.  

     

    Anmerkungen

    Grundsätzlich handelt es sich steuerlich jeweils um gesonderte Wirtschaftsgüter. Der Anteil des Arztes an den betrieblich genutzten Räumen nebst anteiligem Grund und Boden stellt zweifellos notwendiges Betriebsvermögen dar (Ausnahmetatbestand gemäß § 8 EStDV „Grundstücke von untergeordnetem Wert“ liegt nicht vor). Folglich erhöhen die darauf entfallenden stillen Reserven seinen Veräußerungsgewinn. Der auf die Ehefrau entfallende Teil kann nur dann als eigenes Betriebsvermögen zugerechnet werden, wenn der Arzt insoweit wirtschaftlicher Eigentümer nach § 39 Abs. 2 AO wäre. Das kommt in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung hat bzw. kein Herausgabeanspruch besteht (BFH 18.7.01, X R 39/97).  

     

    Sofern der Ehemann allein die Kosten der Finanzierung des Einfamilienhauses getragen hätte – was das FG offen gelassen hat – wäre ihm dann der Anteil seiner Ehefrau als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, wenn er gegen sie als Miteigentümerin einen Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts hätte. Einen solchen Entschädigungsanspruch hatte er jedoch nicht.  

    Karrierechancen

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