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  • 01.09.2007 | Bundesfinanzhof

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    von Dipl. Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfreibetrag für ein volljähriges Kind besteht nur dann, wenn das Kind die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich z.B. in einer Ausbildung befindet. Gleichzeitig dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Nachfolgend wird dargestellt, welche Konsequenzen sich für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag aus der Heirat eines solchen Kindes ergeben.  

    1. Typische Unterhaltssituation

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder für ein volljähriges Kind eine „typische Unterhaltssituation“ der Eltern voraus. Diese liegt nach der Eheschließung des Kindes grundsätzlich nicht mehr vor, denn ab diesem Zeitpunkt ist dem Kind in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet.  

     

    Dies ergibt sich aus § 1608 Satz 1 i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB. Die Eltern sind folglich nur noch nachrangig zum Unterhalt verpflichtet. D.h. für die Monate nach der Eheschließung haben die Eltern des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag. Hinweis: Der Kindergeldanspruch bzw. der Anspruch auf den Kinderfreibetrag für den Monat der Eheschließung und die vorhergehenden Monate wird durch die Heirat nicht berührt. D.h. der Anspruch ist insbesondere nicht wegen der Unterhaltsleistungen des Ehegatten an das Kind (rückwirkend) zu versagen (BFH 2.3.00, VI R 13/99, Abruf-Nr. 000598). 

    2. Ausnahme: Mangelfall

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb für das Kind weiterhin aufkommen müssen (Mangelfall). Bei kinderlosen Ehen ist ein solcher Mangelfall anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen seines Ehegatten den Jahresgrenzbetrag von derzeit 7.680 EUR nicht übersteigen.  

     

    2.1 Einzelheiten zur Berechnung

    • Die Unterhaltsleistungen des Ehepartners sind regelmäßig zu schätzen, weil sie im Allgemeinen sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des BFH entspricht es der Lebenserfahrung, dass in einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient und ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt.

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