07.04.2008 | Bundesfinanzhof
Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge
Nach der Entscheidung des BVerfG zur mindernden Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (11.1.05, 2 BvR 167/02) war fraglich, welche weiteren Aufwendungen zu einer Reduzierung der Einkünfte und Bezüge des Kindes führen. Der BFH hat bereits (14.12.06,III R 24/06, Abruf-Nr. 070260) dargelegt, dass unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt sind. In seinem aktuellen Urteil vom 26.9.07 (III R 4/07, Abruf-Nr. 080277) hat der Senat entschieden, dass die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen sind. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Beraterhinweis: Ob die Kläger noch Verfassungsbeschwerde erheben, bleibt abzuwarten. Der BFH wird in dem Verfahren III R 54/06 noch zu klären haben, ob eine nur geringfügige Überschreitung des Grenzbetrages, welche bisher zum kompletten Wegfall des Kindergeldes führt (sog. Fallbeilwirkung), die Einführung einer Härteregelung erfordert.