· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder: Abzugsmöglichkeiten und Steuergestaltungen
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Bei privat versicherten Kindern können regelmäßig die Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich absetzen. Was oft nicht bekannt ist: Das funktioniert auch bei einer direkt von dem Kind abgeschlossenen Versicherung. Genauso ist ein Abzug für die Beiträge möglich, die bei gesetzlich versicherten Kindern vom Arbeitgeber über den Lohnsteuerabzug einbehalten wurden. Zudem ist über freiwillige Beitragsvorauszahlungen eine lukrative Steuergestaltung möglich. Der Beitrag zeigt, welche Abzugsmöglichkeiten bestehen. |
1. Lukrativer Sonderausgabenabzug
Leisten Mandanten Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, sind diese nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bzw. b) EStG als Sonderausgaben ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person) ist nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG nicht anzuwenden.
Anders sieht das für den Abzug von Beiträgen für zusätzlich versicherte Wahlleistungen (z. B. Krankenhaustagegeld oder Chefarztbehandlung) aus. Diese Beiträge sind nur über § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abzugsfähig. Der Nachteil: Hier gilt der für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltende Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 EUR pro Person, sodass sich diese Beiträge in der Praxis typischerweise nicht steuermindernd auswirken.
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