11.03.2008 | Bundesfinanzhof
Streng wortlautgetreue Gesetzesauslegung bei der „Kleinunternehmer“-Regelung
Bei Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen verzichtet das Umsatzsteuerrecht aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Zu diesem Zweck knüpft die „Kleinunternehmerregelung“ in § 19 UStGsowohl an den Vorjahresumsatz, als auch an den prognostizierten Umsatz des laufenden Jahres an. Der BFH hat hierzu entschieden, dass ein zu hoher Vorjahresumsatz auch dann die „Kleinunternehmerrege-lung“ ausschließe, wenn der zukünftige Jahresumsatz voraussichtlich dauerhaft unter der von § 19 UStG vorgegebenen Grenze bleibt (BFH 18.10.07, V B 164/06, Abruf-Nr. 080040). |
Sachverhalt
Unternehmer (U) erwirtschaftete in 2002 einen Umsatz über 42.430 EUR und in 2003 über 8.700 EUR. Der Umsatzeinbruch in 2003 resultierte daraus, dass die Hauptauftraggeberin H in 2003 ihren Geschäftsbetrieb einstellte. Da weitere Umsatzgeschäfte mit der H auch in den Folgejahren nicht mehr zu erwarten waren, ging U von einem dauerhaften Unterschreiten des Grenzwertes für „Kleinunternehmer“ aus und beantragte, bereits ab 2003 als „Kleinunternehmer“ eingestuft zu werden. Dies verweigerte jedoch das FA, da der Vorjahresumsatz 2002 den gesetzlichen Grenzwert überschritt. Im Klageverfahren bestätigten nun auch der BFH diese Sichtweise.
Anmerkungen
§ 19 UStG geht nur dann von einem „Kleinunternehmer“ aus, wenn dessen Vorjahresumsatz den Grenzwert von 17.500 EUR bzw. der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich den Grenzwert von 50.000 EUR nicht überschreitet. Für das Streitjahr 2003 war dies hinsichtlich des Vorjahresumsatzes zwar nicht erfüllt. U hatte insofern allerdings argumentiert, dass der Zweck der „Kleinunternehmerregelung“ die Vermeidung einer Umsatzsteuererhebung bei Unternehmern mit dauerhaft niedrigen Umsätzen sei. Dies sei bei ihm bereits ab 2003 erfüllt, da er aufgrund des Wegfalls des bisherigen Großkunden voraussichtlich dauerhaft nur noch entsprechend niedrigere Umsätze erwirtschaften könne. Der BFH hat sich dieser Argumentation aber nicht angeschlossen. Zwar bestreitet auch er nicht, dass der Zweck der Vorschrift auch bei U erfüllt sein könne. Er verweist jedoch auf den klaren Gesetzeswortlaut, der eindeutig die Unterschreitung beider Umsatzgrenzen fordere. Eine Ausnahme nach Sinn und Zweck der Regelung lasse dieser Wortlaut auch im vorliegenden Sachverhalt nicht zu.
Praxishinweise
Mit der vorliegenden BFH-Entscheidung ist nun klargestellt, dass ein Überschreiten der „Vorjahresumsatzgrenze“ ein ausnahmsloses „K.o.-Kriterium“ bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung darstellt. Zur praktischen Anwendung gilt es daher, die wesentlichen Eckwerte der „Kleinunternehmerregelung“ zu beachten:
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