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  • 01.02.2007 | Bundesfinanzhof

    Während der BP erstellte Kontrollmitteilungen sind keine Rasterfahndung und daher zulässig

    Nach § 194 Abs. 3 AO dürfen anlässlich einer Außenprüfung festgestellte Verhältnisse Dritter ausgewertet werden, wenn diese für ihre Besteuerung von Bedeutung sind. Dies gilt jedoch nur begrenzt, sofern die Prüfung Züge einer Rasterfahndung annimmt, also Ermittlungen ins Blaue hinein beinhaltet. Dies hat der BFH im Falle einer Tanzkapelle verneint, deren Einnahmen sich erst durch Auskünfte bei den geprüften Auftraggebern herausstellten (4.10.06, VIII R 53/04, Abruf-Nr. 063596). Das Finanzamt darf von den Organisatoren als Dritte eine Auflistung der Musikgruppen sowie Auskünfte über die gezahlten Honorare begehren und diese Informationen anschließend für die Steuerfestsetzungen der an der Prüfung nicht Beteiligten verwenden. Hierbei ist es zulässig, Kontrollmitteilungen auszustellen. Gefordert sind hierfür der zeitliche Zusammenhang zwischen der Betriebsprüfung und der Feststellung relevanter Daten Dritter sowie ein konkreter Anlass zu solchen Handlungen durch den Prüfer. Die Grenze der unzulässigen Rasterfahndung wird erst überschritten, wenn die Betriebsprüfung sich unmittelbar und ausschließlich auf die Steuerdaten Dritter richtet. Wird jedoch bei Gastwirten oder Organisatoren von Musikveranstaltungen nach Namen und Entgelten der aufgetretenen Künstler gefragt, ist der Prüfer im Rahmen seiner konkreten Tätigkeit befugt, Aufklärung der Verhältnisse von Dritten zu verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Finanzamt die angeordnete Betriebsprüfung nicht vorrangig zur Sichtung von Unterlagen anderer Personen einsetzt. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Sichtweise, wonach das Interesse an gleichmäßiger Steuerfestsetzung Vorrang vor einem formal ordnungsgemäßen Verfahren hat (25.11.97, BStBl II 98, 461). 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 19 | ID 88223