· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug für Outplacement-Beratungen und Neues zur Motiv-Konkurrenz
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Bezieht ein Arbeitgeber Leistungen, die er seinen Beschäftigten zuwendet, hängt sein Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug davon ab, ob dieser vorrangig dem Arbeitgeberinteresse oder der privaten Sphäre des Arbeitnehmers dient ‒ oder als zusätzlicher Sachlohn für die vom Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung zu werten ist. Bei Outplacement-Beratungen im Zuge eines Personalabbaus hat der BFH (30.6.22, V R 32/20, Abruf-Nr. 231741 ) den Vorsteuerabzug bejaht. Grund genug, das Urteil und die Vorsteuer-Problematik der Motiv-Konkurrenz (Unternehmen/Beschäftigter) näher zu betrachten. |
1. Sachverhalt
Die Klägerin (K) war eine Aktiengesellschaft (AG) mit diversen ‒ in USt-Organschaft verbundenen ‒ Tochtergesellschaften (TG). Im Zuge eines beabsichtigten größeren Personalabbaus in mehreren Gesellschaften beauftragten die AG und die TG Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten. Die Dienstleister gewährleisteten dabei für jeden Mitarbeiter eine individuelle und intensive Betreuung bei der Suche nach möglichen neuen Stellen durch
- Qualifizierungsanalysen,
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