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  • 05.06.2008 | Bundesfinanzministerium

    BMF klärt Zweifel bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.06 hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen eingeführt. Zur Anwendung dieser Regelung hat sich nunmehr das BMF in seinem Schreiben vom 29.4.08 (IV B 2 – S 2297b/07/0001, Abruf-Nr. 081457) geäußert.  

    1. Hintergrund

    Zahlreiche Steuerpflichtige tätigen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie an Dritte, unabhängig von ihrer Rechtsform (z.B. AGs, GmbHs, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter). Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung regelmäßig um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Wert für ihn häufig schwer zu ermitteln ist. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer mit 30 v.H. pauschal zu erheben.  

     

    Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 3i.V.m. § 40 Abs. 3 EStG zu übernehmen. Auf die Pauschalsteuer werden Soli und KiSt erhoben. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, 

     

    • soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (z.B. drei Zuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR, § 37b EStG ist nicht nur für die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, sondern es kann auch die Hälfte der Aufwendungen für die dritte Zuwendung in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden, da es sich hier um einen Höchstbetrag handelt); oder
    • wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (z.B. Zuwendung im Wert von 15.000 EUR, § 37b EStG ist auf diese Zuwendung nicht anwendbar, da es sich hier um eine Höchstgrenze handelt).

     

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