· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Neues BMF-Schreiben zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen (§ 37b EStG)
von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
| Nach § 37b EStG können Unternehmen die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. In seinem aktualisierten Anwendungsschreiben hat das BMF (19.5.15, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 144552 ) nicht nur die neue BFH-Rechtsprechung eingearbeitet, sondern auch zu weiteren Fragen Stellung genommen. Wichtige Aspekte werden vorgestellt. |
1. Anwendungsbereich
Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH 16.10.13, VI R 57/11). Der BFH widersprach der anderslautenden Ansicht der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer ermöglicht.
Hinweis | Demzufolge fallen z.B. Zuwendungen an beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger nicht unter § 37b EStG, die nach den Bestimmungen eines DBA oder des ATE (Auslandstätigkeitserlass) nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen (BMF, Rz. 13).
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