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  • 11.03.2008 | Bundesfinanzministerium

    BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Steuerberatungskosten

    von Dipl. Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Mit Wirkung ab 2006 wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Das BMF hat sich nunmehr mit Schreiben vom 21.12.07 (IV B 2 - S 2144/07/0002, Abruf-Nr. 080062) zur Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung geäußert. Die Auswirkungen werden nachfolgend anhand von zahlreichen Beispielen dargestellt. 

    1. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten

    Steuerberaterkosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart absetzbar, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern stehen. Die folgenden Beispiele zeigen, um welche Kosten es sich ursächlich handelt und welche Kosten zusätzlich abzugsfähig sind. 

     

    Beispiel 1

    Unternehmer A hat für die Erstellung der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 500 EUR gezahlt. 

     

    Lösung: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Betriebssteuern stehen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. D.h., die 500 EUR können auch nach der Gesetzesänderung steuermindernd berücksichtigt werden.  

     

    Beispiel 2

    Unternehmer B hat für Buchführungsarbeiten und die Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung 1.000 EUR gezahlt.  

     

    Lösung: Diese Aufwendungen können weiterhin als Betriebsausgaben angesetzt werden.  

     

    Beraterhinweis: Auch Aufwendungen für das Ausfüllen der Anlage EÜR werden als Betriebsausgaben akzeptiert.