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  • 05.06.2008 | Bundesfinanzministerium

    Etappensieg bei Steuerberatungskosten?

    Seit zum 1.1.06 der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten abgeschafft wurde, sorgt dieses Thema für Furore. Unzählige Einsprüche und ein erster Musterprozess vor dem BFH (X R 10/08) sind die bisherige Bilanz. Um für das Steuerjahr 2007 eine Einspruchsflut zu vermeiden, hat das BMF reagiert und beschlossen, dass künftig alle Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der privaten Steuerberatungskosten nach § 165 AO vorläufig ergehen (BMF 14.4.08, IV A – S 0338/07/0003; Abruf-Nr. 081643).  

     

    Doch dieser Vorläufigkeitsvermerk bringt nicht nur Vorteile. Zwar müssen betroffene Steuerzahler gegen die Streichung der privaten Steuerberatungskosten keinen Einspruch mehr einlegen. Das kann jedoch Jahre später zum erneuten Streitfall werden. Denn anders als in einem Einspruchsverfahren prüft der Bearbeiter im FA die Belege über die privaten Steuerberatungskosten in aller Regel nicht, sondern schickt diese postwendend nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung an den Steuerzahler zurück. Bewahrt der Mandant seine Belege anschließend nicht auf und der BFH gibt erst in ein paar Jahren grünes Licht für den Sonderausgabenabzug, kommt er dann in arge Beweisnot.  

     

    Tipp: Weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass sie ihre Belege über private Steuerberatungskosten unbedingt aufbewahren sollten, um ihre Ausgaben möglicherweise Jahre später noch nachweisen zu können. 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 91 | ID 119756