01.04.2007 | Bundesfinanzministerium
Finanzverwaltung rudert bei privaten Veräußerungsgeschäften zurück
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden zahlreiche fragwürdige Regelungen verabschiedet. Einer dieser Vorschriften wurde vom BFH bereits im Oktober 2006 der Boden entzogen. Erst jetzt jedoch akzeptierte auch das Bundesfinanzministerium diese Entscheidung (BMF 7.2.07, Az. IV C 3 – S 2256 – 11/07, Abruf-Nr. 070594). In dem BFH-Urteil vom 18.10.06 ging es um die Besteuerung von Grundstücken und Wertpapieren im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 S. 2 EStG, wenn diese Wirtschaftsgüter vorher aus einem Betriebsvermögen entnommen wurden. Da zur Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften ein Anschaffungsgeschäft notwendig ist, wurde im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für die Entnahme aus einem Betriebsvermögen der Anschaffungsvorgang unterstellt. Das Problem dabei war, dass die Finanzverwaltung auch bei Entnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes und späteren Veräußerungen Gewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts besteuerte. Im Streitfall vor dem BFH wurde ein Grundstück im Jahr 1993 aus einem Betriebsvermögen entnommen und im Jahr 2001 mit Gewinn veräußert. Die Richter des BFH ließen diesen Vorgang jedoch unbesteuert, weil für die Entnahme im Jahr 1993 nicht die Anschaffungsfiktion des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 gelten kann (BFH 18.10.06, Az. IX R 5/06, Abruf-Nr. 063443). Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun endlich angeschlossen.
Praxistipp: Für alle offenen Einspruchsverfahren gilt Folgendes:
Entnahmen aus dem Betriebsvermögen vor und ab 1999
| Entnahme aus Betriebsvermögen ab 1999 | Entnahme aus Betriebsvermögen vor 1999 |
Veräußerung mit Gewinn | Besteuerung nach § 23 EStG | Keine Besteuerung, da kein Anschaffungsvorgang |
Veräußerung mit Verlust | Verlustverrechnung mit anderen positiven privaten Veräußerungsgeschäften oder Verlustvortrag | Keine Verlusterfassung, da kein Anschaffungsvorgang |
Hinweis: Noch nicht abschließend geklärt sind die Fälle, bei denen die Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen nach dem 31.12.98, jedoch vor dem Beschluss des Bundestags am 4.3.99 bzw. vor der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.99 erfolgte. Betroffene müssen gegen die Besteuerung eventueller Veräußerungsgewinne ihre Einsprüche bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht aufrechterhalten.
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