· Fachbeitrag · Grundstücke im Betriebsvermögen
Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG bei Bestandsveränderungen im betrieblichen Bereich
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei Grundstücken im Betriebsvermögen liegt der Fokus naturgemäß nicht auf § 23 EStG („private Veräußerungsgeschäfte“). Doch auch hier ist Obacht geboten. Denn bei Bestandsveränderungen durch Entnahmen oder Einlagen kann durch die weitere Verwendung der entnommenen oder eingelegten Grundstücke durchaus eine Besteuerung nach § 23 EStG entstehen. |
1. Vorüberlegungen
Die Entnahme eines Grundstücks aus einem Betriebsvermögen erfolgt in der Regel anlässlich einer Betriebsaufgabe, bei der Bebauung eines unbebauten Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken oder bei der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung auf einen nahen Angehörigen für dessen private Zwecke. Da die Entnahme mit dem Teilwert (bzw. bei einer Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert) erfolgt, werden regelmäßig stille Reserven realisiert, die gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.
MERKE | Jedoch gilt die Entnahme gleichzeitig auch als Anschaffung i. S. des § 23 EStG, sodass sich bei einer Grundstücksveräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme ein weiterer, nach § 23 EStG steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben kann. |
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