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  • 01.06.2007 | Bundesfinanzministerium

    Neues zur Vorsteuerberichtigung

    von Dipl. Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Durch die Neuregelung des § 15a UStG wurde der Anwendungsbereich der Vorsteuerberichtigung bereits ab 2005 erheblich erweitert. So ist seitdem u.a. die Vorsteuer auch zu berichtigen, wenn in ein Wirtschaftsgut Gegenstände eingebracht werden, die danach ihre Selbstständigkeit verlieren, oder sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden.  

    1. Berichtigungsobjekt

    Mit dem ersten Mittelstandsgesetz wurden die § 15a Abs. 3und 4 UStG mit Wirkung ab 2007 geändert. Demnach sind mehrere Gegenstände, die in ein Objekt eingehen oder mehrere sonstige Leistungen, die an einem Objekt ausgeführt werden, zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Das BMF hat in einem Schreiben vom 12.4.07 (IV A 5 - S 7316/07/0002, Abruf-Nr. 071648) zur Neuregelung Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Regelungen in Tz. 2 c) - e) des BMF-Schreibens vom 6.12.05 (IV A 5 - S 7316 - 25/05, Abruf-Nr. 060758) auf alle ab 2007 bezogenen Lieferungen und sonstige Leistungen nicht mehr anzuwenden sind. Mit der Neuregelung soll die Überwachung und Durchführung der gesetzlichen Regelung zur Vorsteuerberichtigung erleichtert werden.  

     

    Beraterhinweis: Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 UStG fallen sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind. Eine sonstige Leistung ist dann nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit innewohnt. Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind, werden sich insbesondere auf die Unterhaltung und den laufenden Betrieb des Wirtschaftsguts beziehen. Hierzu gehören z.B. bei Grundstücken Reinigungsleistungen (auch Fensterreinigung) oder laufende Gartenpflege sowie Wartungsarbeiten z.B. an Aufzugs- oder Heizungsanlagen. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt zudem, wenn die Grenzen des § 44 UStDV für das Berichtigungsobjekt nicht erfüllt sind.  

    2. Einzelheiten

    Die Neuregelung hat zur Folge, dass sämtliche im zeitlichen Zusammenhang bezogene Leistungen, die ein Wirtschaftsgut betreffen und deren Bezug nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Erhalt oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts dienen, zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind. Solche Leistungen sind z.B.: 

     

    • Der Fassadenanstrich eines Gebäudes,
    • die Fassadenreinigung,
    • die Neulackierung eines Kraftfahrzeugs oder auch
    • Renovierungsarbeiten (auch in gemieteten Geschäftsräumen).

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