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  • · Fachbeitrag · Erhaltungsaufwand versus Aktivierung

    So sind Mietereinbauten und -umbauten ertragsteuerlich zu behandeln!

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Oft bauen Steuerpflichtige angemietete Betriebsräume um, um diese optimal an die betrieblichen Bedürfnisse auszurichten ‒ und hier stellt sich die Frage, wie diese Kosten ertragsteuerlich zu behandeln sind bzw. in welchen Fällen eine Aktivierung erfolgen muss. Die richtige Vorgehensweise wird nachfolgend anhand von Beispielen vorgestellt. Der Beitrag schließt mit einem praktischen Prüfungsschema. |

    1. Erhaltungsaufwand

    Mit der steuerlichen Einordnung von Umbau- und Renovierungsmaßnahmen für angemietete Betriebsräume hat sich das BMF (15.1.76, IV B 2 - S 2133 - 1/76) bereits vor rund 50 Jahren befasst. Danach muss in einem ersten Schritt unterschieden werden, ob es sich bei den Maßnahmen um Erhaltungsaufwand oder um Mietereinbauten und -umbauten handelt.

     

    Erhaltungsaufwendungen liegen immer dann vor, wenn etwas bereits Vorhandenes instand gehalten, instand gesetzt oder modernisiert wird. Es handelt sich dementsprechend regelmäßig um Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten.

          

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