07.04.2008 | Bundesfinanzministerium
Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten
Durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.05 (BStBl I 06, 79) wurde mit Wirkung ab 2006 der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStGausgeschlossen. Mit Schreiben vom 21.12.07 hat das BMF (Abruf-Nr. 080062) zu den ertragsteuerlichen Abgrenzungsproblemen Stellung genommen. In Anlehnung hieran wird nachfolgend der Frage nachgegangen, inwieweit der Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten möglich ist.
1. Kein Vorsteuerabzug trotz ertragsteuerlichem Kostenabzug
Durch die Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 UStG ist die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit von Steuerberatungskosten entfallen. Ertragsteuerlich sind Steuerberatungskosten fortan nur noch berücksichtigungsfähig, soweit sie die Einkunftssphäre betreffen, also Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Die Frage der Vorsteuerabzugsfähigkeit aus solchen Steuerberatungskosten wird demgegenüber nach anderen Kriterien abgegrenzt – insofern ergibt sich auch keine strenge Zugehörigkeit zu Gewinn- oder Überschusseinkunftsarten:
Beispiel 1
Dem Steuerpflichtigen S sind 2007 Steuerberatungskosten entstanden hinsichtlich … a)seiner Einkünfte aus seinem als Einzelunternehmen betriebenen Statik- und Ingenieurbüro, b)seiner Nebeneinkünfte aus der Arbeitnehmertätigkeit für die Stadtentwicklungsgesellschaft S-GmbH, c)seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen, d)seiner Einkünfte aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Gewerbeimmobilie, e)einer Beratung zur Anstellung einer hauswirtschaftlichen Beschäftigten i.S. von § 35a Abs. 1 EStG.
Während ertragsteuerlich die Bereiche a) bis d) dem Einkunftsbereich zuzuordnen und damit diesbezügliche Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind (zu c gelten bis 2008 Abzugsfähigkeitseinschränkungen durch das „Halbeinkünfteverfahren“ und ab 2009 durch Einführung der „Abgeltungsteuer“) besteht eine grundsätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeit aus den Steuerberatungskosten hinsichtlich der Bereiche a) und d). |
Eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit besteht demnach nur in Bereichen, in denen der Steuerpflichtige als Unternehmer Umsätze erwirtschaftet. Bezogen auf ertragsteuerliche Anknüpfungspunkte zählen zu den potenziell vorsteuerabzugsfähigen Steuerberatungskosten solche im Zusammenhang mit Gewinneinkünften i.S. der §§ 13, 15und 18 EStG, sowie Überschusseinkünfte i.S. von § 21 EStG, soweit bei der Vermietung oder Verpachtung zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde oder werden soll (§ 9 UStG). Soweit ein Land- oder Forstwirt von der Durchschnittssatzbesteuerung i.S. von § 24 UStG Gebrauch macht, ist der Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten allerdings mit der Pauschalisierung abgegolten (§ 24 Abs. 1 S. 4 UStG). Auch insofern ist die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten bzw. die umsatzsteuerliche Vorsteuerabzugsfähigkeit aus solchen Kosten aber nicht vollständig deckungsgleich. So ist einerseits denkbar, dass das Ertragsteuerrecht eine Abzugsfähigkeit der Kosten bejaht, während umsatzsteuerlich – obwohl Gewinneinkünfte betreffend – der Vorsteuerabzug zu verneinen ist:
Beispiel 2
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