· Fachbeitrag · Besteuerung von Gesellschaften
Personengesellschaften: Das ist bei der Option zur Körperschaftsteuer zu beachten!
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Bereits seit 2022 können viele Personengesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden und damit auch das Transparenz- durch das Trennungsprinzip ersetzen. Dennoch haben bisher nur wenige Gesellschaften einen Optionsantrag gestellt. Nicht nur aus diesem Grund wurde die Optionsmöglichkeit durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) modifiziert und der Anwendungsbereich vergrößert. MBP nimmt das zum Anlass, die Folgen der Option zu analysieren. |
1. Der Optionsantrag nach § 1a KStG
Bisher war es nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich, einen Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer zu stellen. Durch das Wachstumschancengesetz kann nunmehr auch die neue eGbR (eingetragene GbR) zur Körperschaftsteuer optieren (§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG).
Soll der Optionsantrag gestellt werden, muss dieser über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung erfolgen. Dabei ist eine Ausschlussfrist von einem Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, zu beachten. Soll also eine Option zur Körperschaftsteuer zu Beginn des Jahres 2025 vorgenommen werden, muss der Optionsantrag bis zum Ablauf des 30.11.24 bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Personengesellschaft zuständigen FA eingehen.
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