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  • 01.07.2007 | Bundesgerichtshof

    Steuerberater trägt Kursverluste seines Mandanten bei falscher Auskunft

    Ruft der Mandant aus einem laufenden Bankgespräch heraus in der Kanzlei an und möchte „mal eben“ eine fachliche Auskunft für eine geplante Wertpapierorder, so sollten Mitarbeiter und Berater von einer raschen Antwort Abstand nehmen. Denn ein vergleichbarer Fall veranlasste den BGH, den Berater für anschließend anfallende Wertpapierverluste in Haftung zu nehmen (18.1.07, IX ZR 122/04, Abruf-Nr. 070810). Hierbei ging es um die telefonische Anfrage, ob sich ein binnen Jahresfrist realisiertes Wertpapierminus steuerlich auswirkt. Der Berater verneinte dies, da im gleichen Jahr bislang keine entsprechenden Gewinne angefallen waren. Er klärte aber nicht darüber auf, dass die negativen Einkünfte in anderen Jahren gem. § 23 Abs. 3 EStG verrechenbar sind. Daraufhin behielt der Mandant seine Papiere, die anschließend weiter im Kurs fielen.  

     

    Hinweis: Ein Steuerberater, der über steuerliche Auswirkungen einer Kapitalanlage informiert, kann grundsätzlich die anschließend eintretenden Vermögenseinbußen seines Mandanten verursachen, wenn dieser die Verkaufsentscheidung von der Auskunft zu den steuerlichen Aspekten der Geldanlage abhängig macht. Mit einer Falschauskunft zu § 23 EStG verletzt der Steuerberater seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag, sodass ihm der Schaden aus den hieraus resultierenden weiteren Kursverlusten haftungsrechtlich zuzurechnen ist. Seine Aufgabe bestand gerade darin, den Anleger über die Konsequenzen zu belehren, die der Börsenverkauf steuerlich auslöst.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 112 | ID 109732

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