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  • · Fachbeitrag · Investmentvermögen

    Vorsicht bei ETFs und Fonds: Am 2.1.25 wird die Vorabpauschale fällig

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Investieren Mandanten in ETFs (= Exchange-Traded Funds) und Fonds, sollten sie am 2.1.25 für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die von der Finanzverwaltung erhobene Vorabpauschale fällig. Es kommt dadurch zu einer Steuerbelastung ohne tatsächlich realisierten Gewinn. Wie sich die Steuerbelastung berechnet, zeigt der folgende Beitrag anhand mehrerer Beispiele. |

    1. Vorabpauschale als Mittel gegen Steuerstundungen

    Kapitalerträge unterliegen nach § 20 EStG der Besteuerung. Grundsätzlich jedoch erst dann, wenn sie realisiert wurden ‒ also zum Zeitpunkt des Zuflusses infolge einer Ausschüttung oder Veräußerung. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit viele Anleger zunutze gemacht. Sie investierten in thesaurierende Aktienfonds und ETFs. Der Vorteil: Da die auf Ebene des Fonds oder des ETFs realisierten Gewinne nicht an den Anleger ausgeschüttet, sondern innerhalb des Fonds oder ETFs reinvestiert wurden, fielen keine Steuern an. Die Besteuerung erfolgte damit erst, wenn der Anleger sein Investment veräußerte und damit die Kurssteigerung, welche auch die thesaurierten Erträge umfasste, realisierte. Dadurch ließ sich die Besteuerung über Jahrzehnte hinausschieben und die effektive Rendite erhöhen.

     

    Um diesem oft genutzten Steuerstundungsmodell ein wenig an Lukrativität zu nehmen, wurde mit § 18 InvStG ab 2018 die Vorabpauschale eingeführt. Ziel ist es, am ersten Werktag des Folgejahres (§ 18 Abs. 3 InvStG) zumindest einen Teil der Kurssteigerungen des ETFs oder Fonds des Vorjahres zu besteuern ‒ obwohl der Anleger diesen Gewinn noch nicht realisiert hat, also kein regulärer die Besteuerung auslösender Zufluss vorliegt.