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  • 01.02.2004 | Checkliste

    Steuerüberblick für das Jahr 2004

    Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die für die Steuererklärung 2004 von besonderer Bedeutung sind. Damit können Sie jederzeit kompakt die Punkte nachprüfen, die für Sie oder Ihre Mandanten relevant sind. Es handelt sich dabei neben gesetzlichen Neuerungen auch um aktuelle Urteile, die grundsätzliche Bedeutung haben: 

     

    Die Bewertung 

    Diese Änderung hat positive steuerliche Auswirkungen. 

    Diese Neuerung ändert die Steuerlast kaum oder überhaupt nicht. 

    Es ergeben sich steuerliche Nachteile. 

    +- 

    Diese Vorschrift ist neu und ändert die bisherige Regelung grundlegend. 

     

    Für alle Steuerzahler 

    Tarif: Die Sätze sinken im Jahr 2004, der Eingangssteuersatz von 19,9 auf 16 und der Spitzensteuersatz von 48,5 auf 45 Prozent. Zusätzlich erhöht sich der Grundfreibetrag – also der Betrag, bis zu dem keine Steuern anfallen – von 7.235 auf 7.664 EUR. Der Grundfreibetrag gilt auch für 2005, während die Steuersätze in diesem Jahr noch einmal auf 15 sowie 42 Prozent sinken. 

    Kirchensteuer: Die Tarifsenkung hat auch Einfluss auf die Höhe der Kirchensteuer, da sie von der festzusetzenden Einkommensteuer berechnet wird. Und da diese per saldo sinkt, mindert sich auch die Abgabe an die Kirche.  

    Solidaritätszuschlag: Die geminderten Steuersätze schlagen auch hier durch, da dieser Zuschlag mit 5,5 Prozent von der Höhe der Einkommensteuer bemessen wird.  

    Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis: Wer Putzfrau, Köchin oder Kinderfrau im Haushalt auf 400-EUR-Basis oder sozialversicherungspflichtig anstellt sowie solche Arbeiten durch Firmen erledigen lässt, kann 2004 Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Durch verschärfte Prüfungen der Schwarzarbeit auch im Privatbereich wird diese Beschäftigung immer bedeutsamer.  

    Einkünfte der Kinder: Für volljährigen Nachwuchs erhalten Eltern noch Kindergeld und Freibeträge, solange die Kinder Einkünfte und Bezüge von maximal 7.680 (2003: 7.188) EUR haben. Angesetzt werden hierbei auch Zinsen, die unter dem Sparerfreibetrag bleiben, und die zur Hälfte steuerfreien Dividenden. Ob hierbei Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindernd berücksichtigt werden dürfen, wird derzeit noch höchstrichterlich entschieden. Nicht angerechnet wird geschenktes Geldvermögen, von dem der Nachwuchs seinen Unterhalt bestreiten soll. 

    Behinderte: Es ist fraglich, ob die jahrelange Nichtanpassung der Höhe der Pauschbeträge verfassungsgemäß ist. Daher ergehen Steuerbescheide zu diesem Punkt nur vorläufig. 

    Steuergesetz: Ob das kurz vor Weihnachten 2003 verabschiedete Haushaltsbegleitgesetz ordnungsgemäß zustande kam, ist strittig. Dem Verfassungsgericht liegt eine Beschwerde vor. Ratsam ist, alle von den Kürzungen betroffenen Steuerbescheide offen zu halten. 

    +- 

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dieser Bonus in Höhe von jährlich 1.308 EUR für Alleinerziehende mit Anspruch auf Kindergeld (auch für volljährige Kinder) tritt ab 2004 an die Stelle des bisherigen Haushaltsfreibetrags. Vorteil: Der neue Betrag gilt unverändert auch für die Folgejahre; hier sollte der Haushaltsfreibetrag abgeschafft werden. Die Entlastung wird monatsgenau mit je einem Zwölftel berechnet und gilt nur dann, wenn keine weiteren erwachsenen Personen ohne Kindergeldanspruch – etwa der Lebensgefährte – im Haushalt leben. Die Steuerklasse II berücksichtigt diesen neuen Wert. 

    Unterhaltsleistung: Die Einkommensgrenze bei Unterhaltszahlungen wird auf 7.640 (2003: 7.188) EUR angehoben. Die Höchstbeträge einzelner Länder haben sich durch den EU-Beitritt von zehn Staaten verändert. 

    Abschreibungen: Ob Arbeitnehmer, Vermieter, Selbstständiger oder Unternehmer, für alle gilt: Gegenstände können nur noch monatsgenau ab der Anschaffung abgeschrieben werden. Die aufgerundete Halbjahres-AfA entfällt ab 2004. 

    Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zu Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht können nur noch mit 88 Prozent als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge geltend gemacht werden. 

    Pflegekinder: Eltern, die im Auftrag des Jugendamtes ein Kind betreuen, müssen ihre Aufwendungen nicht mehr nachweisen, um Kindergeld oder Freibeträge zu erhalten. Erhalten Eltern für ein behindertes Kind ein Pflegegeld, schließen diese Einnahmen den Pflege-Pauschbetrag nicht mehr aus. 

    Versorgungsleistungen: Der Ansatz von Rente oder dauernder Last hat sich durch mehrere BFH-Urteile geändert. Maßgebend sind die aus dem übertragenen Vermögen zu erwartenden Erträge. Solche Verträge sind jetzt auch bei Wertpapieren möglich. 

    Mindestbesteuerung: Die begrenzte Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkunftsarten ist ab 2004 aufgehoben. Somit können beispielsweise Mietverluste wieder unbeschränkt mit Lohneinkünften ausgeglichen werden. Diese positive Nachricht gilt auch beim Verlustrücktrag. In den Vorjahren muss das Minus nicht mehr mit einem Plus aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden.  

    Verlustvortrag: Der Verlustvortrag ist nur noch in Höhe von einer Million EUR (Ehepaare das Doppelte) uneingeschränkt zulässig. Das darüber hinausgehende Minus wird nur mit 60 Prozent berücksichtigt. 

    +- 

    Steueramnestie: Steuerzahler können bis Ende März 2005 eine strafbefreiende Erklärung nach amtlichem Vordruck über bislang verschwiegene Einnahmen der Jahre 1993 bis 2002 vornehmen. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer sind pauschal 60 Prozent der nacherklärten Einnahmen, der Steuersatz beträgt bis Ende 2004 25 Prozent. 

    +- 

    Berufsausbildung: Der maximale Abzug bei den Sonderausgaben erhöht sich auf 4.000 EUR. Nachteil: Das Erststudium sowie die Erstausbildung gelten laut Gesetz nicht mehr als Fortbildung und fallen nicht mehr unter die Werbungskosten. 

    Computer: Wird der PC für eine Einkunftsart zu mindestens 90 Prozent verwendet, sind alle Kosten absetzbar. Ansonsten wird nach der Nutzung aufgeteilt. 

     

     

    Für Immobilienbesitzer 

    Vermietung an Angehörige: Die Kosten sind weiterhin in voller Höhe absetzbar, wenn die Verwandten zumindest 75 Prozent der ortsüblichen Miete zahlen. Zahlen sie weniger, aber mindestens 56 (bis 2003: 50) Prozent, muss der Vermieter für einen vollen Werbungskostenansatz auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss nachweisen. 

    Degressive AfA: Bei Herstellung oder Anschaffung ab 2004 sinken die Sätze auf 4 Prozent (2003: 5 Prozent). Die degressive AfA wird aber weiterhin für komplette Jahre gewährt und muss nicht auf Monate aufgeteilt werden. 

    Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten: Der AfA-Satz mindert sich ab 2004 auf 9 Prozent für die ersten acht Jahre, anschließend können vier Jahre lang 7 Prozent abgesetzt werden. Bei selbst genutzten Objekten gibt es zehn Jahre lang 9 Prozent AfA.  

    Eigenheimzulage: Die Zulage wird neu geregelt. Ab 2004 (Datum Notarvertrag oder Bauantrag) werden Neu- und Altbauten gleich behandelt, was besonders für neu hergestellte Eigenheime nachteilig ist. Der jährliche Förderbetrag beläuft sich nur noch auf 1.250 EUR, hinzu kommt eine Kinderzulage von 800 EUR. Die Einkunftsgrenze mindert sich auf 70.000 EUR pro Person und bemisst sich von der positiven Summe der Einkünfte.  

    Genossenschaftsanteile: Wer ab 2004 einer Genossenschaft beitritt, erhält die Zulage von 1.200 EUR (plus 250 EUR fürs Kind) nur noch, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums in die Wohnung einzieht. 

    Erhaltungsaufwand: Größere Reparaturen am Mietshaus dürfen entweder sofort in voller Höhe oder verteilt auf bis zu fünf Jahre als Werbungskosten angesetzt werden. 

    Anschaffungsnaher Aufwand: Für nach 2003 durchgeführte Baumaßnahmen gilt wieder die 15-Prozent-Grenze innerhalb von drei Jahren, die gesetzlich fixiert wurde. 

    Disagio: Der Abschlag von der Kreditsumme darf für einen sofortigen Abzug maximal nur noch fünf (bis 2003 zehn) Prozent betragen. Betroffen hiervon sind alle ab 2004 neu abgeschlossenen Verträge. 

    Spekulationsbesteuerung: Die im Jahre 1999 eingeführte Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre könnte unvereinbar mit der Verfassung sein. Zwei Fälle liegen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. 

    Schwarzarbeit: Immobilienbesitzer haben die Pflicht, Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Sonst drohen Ordnungsgelder. 

     

     

    Für Arbeitnehmer 

    Entfernungspauschale: Die Pauschale für Fahrten zur Arbeit sinkt ab 2004 auf 0,30 EUR. Die Unterscheidung zwischen den ersten zehn (0,36) und den übrigen Kilometern (0,40) entfällt. Die Höchstgrenze für das Pendeln mit Bus oder Bahn sinkt von 5.112 auf 4.500 EUR. 

    Jobticket: Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Fahrkarten durch den Arbeitgeber ist ab 2004 nicht mehr steuerfrei. Dafür müssen Arbeitnehmer die Vorteile nicht mehr von der Entfernungspauschale abziehen. Gleiches gilt für Zuschüsse zu den Tickets, auch dieses Entgelt muss versteuert werden. 

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Dieser Betrag sinkt von 1.044 auf 920 EUR. Nur wenn Arbeitnehmer ohnehin mehr Werbungskosten geltend machen, spielt die Minderung keine Rolle. Der gesenkte Pauschbetrag fließt auch in die Lohnsteuerberechnung ein. 

    Abfindungen: Sämtliche Freibeträge wurden gesenkt: Generell von 8.181 auf 7.200 EUR, bei über Fünfzigjährigen von 10.226 auf 9.000 EUR und bei Personen, die älter als 55 Jahre sind, von 12.271 auf 11.000 EUR. Darüber hinaus gibt es veränderte Regelungen zur Versteuerung der Entlassungsentschädigung nach der Fünftel-Methode. 

    Freibeträge: Für Arbeitnehmer wurde eine Reihe von Vergünstigungen eingeschränkt. Neben Abfindungen sind dies Freibeträge für Übergangsgelder, Geburts- oder Hochzeitsbeihilfen, Sachprämien und -bezüge, den Rabattfreibetrag, Überlassung von Vermögensbeteiligungen sowie die Lohnhöhe bei steuerfreien Nachtzuschlägen. 

    Arbeitszimmer: Urteile der Finanzgerichte sowie zwei Schreiben des BMF fallen per saldo vielfach zugunsten der Arbeitnehmer aus. Die können jetzt viel einfacher die gesamten Kosten für das heimische Büro geltend machen und müssen sich nicht mehr mit dem Maximalbetrag von 1.250 EUR begnügen. 

    Fortbildungskosten: Der Aufwand für die Berufsausbildung zählt laut Rechtsprechung häufig zu den Werbungskosten. Der Gesetzgeber hat diese Sichtweise jedoch ab 2004 eingeschränkt und ordnet die Erstausbildung den Sonderausgaben zu. 

    Doppelte Haushaltsführung: Die Aufwendungen für den beruflichen Zweitwohnsitz können Arbeitnehmer zeitlich unbeschränkt absetzen. Ein Wermutstropfen bleibt. Für Familienheimfahrten gilt die geminderte Entfernungspauschale, Personen ohne eigenen Hausstand können keine Zusatzaufwendungen mehr absetzen. 

     

    Für Kapitalanleger 

    Sparerfreibetrag: Der Freibetrag sinkt für Alleinstehende von 1.550 auf 1.370 EUR und als Folge auch der Freistellungsbetrag auf 1.421 (Ehegatten 2.842) EUR.  

    +- 

    Hedge-Fonds: Die Besteuerung ändert sich ab 2004 grundlegend. Privatanleger können nunmehr steuergünstig in Hedge-Fonds investieren, die pauschale Strafsteuer für viele Auslandsfonds entfällt. Weiterer Vorteil: Termingeschäfte, die der Fonds erwirtschaftet, bleiben beim Anleger unabhängig von Fristen steuerfrei. 

    +- 

    Zwischengewinne: Für alle Investmentfonds entfällt das bisherige Verfahren mit Zwischengewinnen. Maßgebend für die Besteuerung sind nur noch entweder die Ausschüttung und Thesaurierung von Erträgen oder ein Veräußerungsgeschäft.  

    Investmentfonds: Ausschüttungen von Fonds mit Sitz jenseits der Grenze bleiben ab 2004 zur Hälfte steuerfrei. Beim Verkauf von Anteilen wird das Halbeinkünfteverfahren weiterhin nicht angewendet. Quellensteuer ist auch bei Auslandsfonds anrechenbar. 

    +- 

    Jahresbescheinigung: Inländische Kreditinstitute müssen ihren Kunden jährlich eine Bescheinigung ausstellen. Inhalt: Sämtliche Kapitalerträge, Daten über die getätigten Veräußerungs- und Termingeschäfte. Diese normierte Liste ist ein weiterer Schritt dahin, dass Anleger ihre Spekulationserträge flächendeckend deklarieren. Allerdings erleichtert diese Aufstellung auch das Ausfüllen der Steuererklärung. 

    +- 

    Kontrollmöglichkeiten: Ab April 2005 können Finanzbehörden gezielt Abfragen auf Kontendateien der inländischen Banken starten – auch für Daten aus 2004. Die Kontendateien laufen über das Bundesamt für Finanzdienstleistungen. 

    Spekulationsgeschäfte: Die Erhebung von Steuern auf Geschäfte mit Wertpapieren ist für 1997 und 1998 nicht mit der Verfassung vereinbar. In den Vorjahren können Verluste unbeschränkt verrechnet werden. Über die Widrigkeit ab 1999 ist noch nicht entschieden. 

    GmbH-Anteile: Der Verkauf unterliegt auch nach mehr als einem Jahr zur Hälfte der Einkommensteuer, sofern die Beteiligung mindestens ein Prozent beträgt. Der Freibetrag sinkt von 10.300 auf 9.060 EUR, die Höchstgrenze von 41.000 auf 36.100 EUR. 

    EU-Zinsrichtlinie: Die Möglichkeit zum grenzübergreifenden Informationsaustausch ist Anfang 2004 u.a. durch die Zinsinformationsverordnung nationales Gesetz geworden. Das wirkt aber frühestens im Juli 2005, wenn die Richtlinie greift.  

     

    Für Unternehmer 

    Betriebsausgaben: Die Fahrt zur Arbeit können Selbstständige und Gewerbetreibende nur noch mit der verminderten Entfernungspauschale ansetzen. Geschenke sind noch mit 35 EUR pro Person abzugsfähig, Bewirtungskosten zu 70 Prozent. 

    Betriebsveräußerung: Der Freibetrag wird von 51.200 auf 45.000 EUR, die Höchstgrenze von 154.000 auf 136.000 EUR gesenkt.  

    Ermäßigter Steuersatz: Für begünstigte Veräußerungsgewinne wird der steuerpflichtige Teil mit 56 (bislang 50) Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes berechnet, mindestens aber 16 (bisher 19,9) Prozent. 

    Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Die Buchführungsgrenzen wurden ab 2004 leicht erhöht, so dass Kleinunternehmer in der Regel keine Bilanz erstellen müssen. Nicht Bilanzierende dürfen gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.  

    Ansparabschreibung: Eine Rücklage für künftige Investitionen kann einfacher gebildet werden, da das Finanzamt keine strengen Nachprüfungen unternehmen darf. Existenzgründer können bereits im Erstjahr eine Sonderabschreibung geltend machen, auch wenn zuvor keine Rücklage gebildet worden ist. 

    Gewerbesteuer: Gemeinden sind verpflichtet, einen Hebesatz von mindestens 200 Prozent anzusetzen. Die Erhebung könnte verfassungswidrig sein, Bescheide ergehen vorläufig. 

    +- 

    Voranmeldung: Ab 2005 ist die Lohn- und Umsatzsteueranmeldung auf elektronischem Weg Pflicht.  

    Umsatzsteuer: Hier haben sich eine Reihe von strengen Anforderungen an eine korrekte Rechnung ergeben. Nur unter Einhaltung der Vorschriften ist der Abzug von Vorsteuer zulässig. Die Grenze, ab der Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, wurde ab 2003 auf 17.500 EUR angehoben. 

    Vorsteuer beim Pkw: Unternehmer müssen beim Pkw-Erwerb wieder die komplette Vorsteuer geltend machen und dann den privaten Nutzungsanteil versteuern. 

    Vorsteuer bei Immobilien: Wer einen Teil des Gebäude steuerpflichtig vermietet oder betrieblich nutzt, darf die auf den Privatbereich entfallende Vorsteuer abziehen. Dafür ändern sich die Regeln bei der Besteuerung der privaten Nutzung. 

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 21 | ID 111291