11.05.2009 | Checklisten zur Betriebsprüfung - Teil II/III
Das 1 x 1 der Sozialversicherungsprüfung
von Raschid Bouabba, Berlin
Im ersten Teil der Beitragsreihe „Checklisten zur Betriebsprüfung“ wurde die Lohnsteuer-Außenprüfung thematisiert (MBP 09, 69 ff.). Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Sozialversicherungsprüfung, bei der die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) spätestens alle vier Jahre in den Betrieben prüft, ob Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung korrekt abgeführt worden sind. Die Beitragsreihe schließt mit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die in der nächsten Ausgabe anhand von Fallbeispielen dargestellt wird.
1. Grundsätzliches
Im Rahmen der SV-Prüfung (§ 28p SGB IV) erfolgt durch den Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers eine Überprüfung der Abführung der gesetzlichen Pflichtbeiträge durch den Arbeitgeber, wobei die Prüfung mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen ist.
Die Prüfdienste sind gesetzlich verpflichtet, bei jedem Arbeitgeber spätestens alle vier Jahre eine Betriebsprüfung durchzuführen (§ 28p Abs.1 S. 1 SGB IV). Ad-hoc-Prüfungen (ohne Vorankündigung) erfolgen auf Verlangen der Einzugsstellen, bei Insolvenzverfahren, Verdachtshinweisen auf Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung, Betriebsschließungen (Liquidationen) sowie bei Vermutung von Beitragshinterziehungen in größerem Umfang.
Die Rentenversicherungsträger stimmen sich im Hinblick auf die jeweilige Zuständigkeit ab. Die Prüfaufteilung erfolgt anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder des Sitzes der Abrechnungsstelle. Die DRV Bund prüft Arbeitgeber mit den Prüfziffern 0 bis 4. Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung Bund sind für Arbeitgeber mit den Prüfziffern 5 bis 9 zuständig.
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