08.06.2011 | Darlehen zwischen nahen Angehörigen
Kommt die Abgeltungsteuer nicht zum Zuge, geht der Sparer-Pauschbetrag verloren!
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Mit Einführung der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber in § 32d Abs. 2 EStG eine Reihe von Sondertatbeständen geregelt, worunter auch Darlehensgewährungen zwischen nahen Angehörigen fallen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Zwar wurde diese Vorschrift durch das JStG 2010 etwas entschärft, gleichwohl kann es aber weiterhin zu unliebsamen Überraschungen im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen kommen.
1. Voraussetzungen für die Anerkennung
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit einer strengen Prüfung durch die Finanzverwaltung.
Generelle Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass der Darlehensvertrag
- zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist,
- anschließend tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird und
- in Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält.
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