· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen bei sittenwidrigem Insichgeschäft
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Haben Verträge zwischen nahen Angehörigen steuermindernde Auswirkungen, unterliegen sie naturgemäß der kritischen Betrachtung durch die Finanzverwaltung. Das FG Köln (14.10.20, 14 K 1414/19, NZB BFH IX B 6/21, Abruf-Nr. 221504 ) hat nun entschieden, dass ein Angehörigendarlehen, das auf einem wegen Vollmachtsmissbrauchs zivilrechtlich sittenwidrigen Insichgeschäft beruht, steuerlich nicht anzuerkennen ist. Soweit ersichtlich ist dies die erste Entscheidung, die sich mit der steuerlichen (Nicht-)Anerkennung eines Insichgeschäfts beschäftigt. |
1. Allgemeine Grundsätze
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen einem Fremdvergleich, d. h., sie müssen wie zwischen Fremden üblich abgeschlossen und durchgeführt werden. Insbesondere muss der bürgerlich-rechtlich wirksame Darlehensvertrag übliche Vereinbarungen zu Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung und Besicherung enthalten. Eine langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten steht der steuerlichen Anerkennung entgegen (BFH 7.11.90, X R 126/87 zu einer Laufzeit von mehr als vier Jahren).
MERKE | Eine fehlende Besicherung kann jedoch im Einzelfall nicht als Indiz gegen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertrags herangezogen werden, wenn sich durch den konkreten Fremdvergleich ergibt, dass der Steuerpflichtige beispielsweise auch von Kreditinstituten ungesicherte Darlehen erhalten hat (BFH 12.5.09, IX R 46/08). |
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