08.03.2011 | Der praktische Fall
Abgekürzter Vertragsweg gilt auch bei der Kostenübernahme durch eine GmbH
Sind Leistungsempfänger und Auftraggeber unterschiedliche Personen, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Dabei sind insbesondere die Regelungen zum abgekürzten Vertragsweg zu beachten, die nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (28.9.10, IX R 42/09, Abruf-Nr. 103802) auch dann gelten, wenn eine GmbH Aufwendungen für ihren Gesellschafter übernimmt.
1. Sachverhalt
Architekt Freddy Schmidt ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das Erdgeschoss hat er an seine Architektur-GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet, während er das Obergeschoss für private Wohnzwecke nutzt. Im Dezember 2009 ereignete sich ein Rohrbruch im Erdgeschoss. Nach den Bestimmungen im Mietvertrag muss der Vermieter die Kosten für die Reparatur tragen. Da die Privatkonten von Freddy Schmidt zu diesem Zeitpunkt nicht weiter belastbar waren, beauftragte die GmbH einen Handwerker (Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG) im eigenen Namen, bezahlte die Rechnung und verbuchte die Kosten als Aufwand.
Vorgenannte Ausführungen können wie folgt veranschaulicht werden:
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