10.05.2010 | Der praktische Fall
Bilanzberichtigung bei AfA-Fehlern: Korrektur mittels 4-Spalten-Technik
In den letzten Jahren wurden die Regelungen zur degressiven Abschreibung mehrfach geändert. Nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Änderungen häufen sich in diesem Bereich die Bilanzierungsfehler. Der nachfolgende Praxisfall stellt die Vorgehensweise bei einer notwendigen Fehlerkorrektur dar.
1. Sachverhalt
Toni Taucher beauftragt den Steuerberater Fredi Fuchs im Januar 2010 mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2009 für sein Einzelunternehmen Taucher Werkzeugbau. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er seine gesamten steuerlichen Angelegenheiten selbstständig erledigt.
Bei der Durchsicht des Anlageverzeichnisses fällt Fredi Fuchs auf, dass Toni Taucher am 7.1.05 einen neuen Gabelstapler für 80.000 EUR erworben hat. Die Nutzungsdauer hat Toni Taucher zutreffend auf 8 Jahre geschätzt, allerdings einen degressiven AfA-Satz von 30 %, anstatt der gesetzlich zulässigen 20 %, angewandt.
Die Geschäftsjahre 2005 und 2006 sind bestandskräftig und nach den Vorschriften der AO nicht mehr änderbar. Die Jahre 2007 und 2008 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Nachdem Toni Taucher über den Fehler in Kenntniss gesetzt worden ist, stellt er Fredi Fuchs die Frage, ob und wie dieser AfA-Fehler korrigiert werden muss.
2. Lösung
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