08.02.2010 | Der praktische Fall
Der Teufel steckt bei § 173 AO im Detail
Häufig stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass der Einkommensteuerbescheid fehlerhaft ist. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, stellt sich die Frage, ob der Steuerbescheid noch geändert werden kann. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Korrekturvorschrift des § 173 AO, die nachfolgend thematisiert wird.
1. Sachverhalt
Herr Meyer (M) betritt die Steuerkanzlei am 1.11.09 und teilt mit, dass er am 11.9.09 seinen Einkommensteuerbescheid 2008 mit Datum vom 8.9.09 erhalten hat. Weiterhin trägt er vor, dass er die Einkommensteuererklärung selbst erstellt hat.
In seinem Vermögen befindet sich u.a. ein Mehrfamilienhaus, dass vollständig vermietet ist. Die Anlage V hat er abgegeben, wobei die erklärten Einnahmen und Ausgaben vom FA fehlerlos in den Steuerbescheid übernommen worden sind. Erst am letzten Wochenende ist ihm aufgefallen, dass er infolge seiner unordentlichen Belegablage vergessen hat, 2.000 EUR Mieteinnahmen (Wohnung im OG) sowie 4.000 EUR Erhaltungsaufwendungen (Wohnung im EG) zu erklären. M möchte nun gerne wissen, inwieweit er seinen Steuerbescheid, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht, noch ändern kann.
2. Lösung
2.1 Rechtsbehelf
Da ein Einspruch nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden kann (§ 355 Abs. 1 AO), scheidet ein Rechtsbehelf offensichtlich aus.
2.2 Änderung aufgrund neuer Tatsachen
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