10.06.2010 | Der praktische Fall
Thesaurierungsbesteuerung: Vorteilsanalyse durch Vergleichsberechnung
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Möglichkeit der Thesaurierungsbesteuerung in § 34a EStG verankert. Ob das Wahlrecht tatsächlich vorteilhaft ist, hängt u.a. vom persönlichen Steuersatz und dem kalkulatorischen Zinssatz ab und sollte durch eine Vergleichsberechnung ermittelt werden.
1. Sachverhalt
Max Meise hat Anfang 2009 ein Einzelunternehmen zur Produktion von Designermöbeln in Göttingen (GewSt-Hebesatz: 430 %) gegründet. Aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen betrug der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn bereits in 2009 vor Gewerbesteuer 500.000 EUR. Da das Angestelltengehalt seiner Ehefrau für das Ehepaar Meise „zum Leben“ ausreicht, beabsichtigt Meise die Gewinne aus der Einzelunternehmung zur Aufbesserung seiner Rente zu verwenden. Meise, der bereits vor Jahren aus der Kirche ausgetreten ist, möchte nun gerne wissen, ob er die steuerliche Belastung etwas mindern kann?
2. Lösung
Max Meise sollte bzw. muss auf das Wahlrecht der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG) hingewiesen werden.
2.1 Das Grundprinzip des § 34a EStG
Von der Thesaurierungsbesteuerung können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften für nicht entnommene Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft profitieren, sofern der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Der nicht entnommene Gewinn ist definiert als laufender Gewinn des Wirtschaftsjahres abzüglich der Entnahmen und zuzüglich der Einlagen dieses Jahres (§ 34a Abs. 2 EStG). Wendet der Steuerpflichtige das Wahlrecht der Thesaurierungsbesteuerung an, wird der entsprechende Gewinnanteil mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuert. Soweit der ermäßigt besteuerte Gewinn in den Folgejahren jedoch entnommen wird, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Basis für die Nachversteuerung ist der begünstigt besteuerte Gewinn abzüglich der bereits entrichteten pauschalen Einkommensteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages.
2.2 Konkrete Auswirkungen für Max Meise
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