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  • 11.03.2008 | Dienstfahrzeug

    Betriebsausgaben zuzüglich Listenpreismethode

    Stellt der Beteiligte einer Personengesellschaft seinen Betriebs-Pkw in einer von seiner Ehefrau angemieteten Garage unter, kann er das gezahlte Entgelt als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (23.10.07, 6 K 1463/04 B, Abruf-Nr. 080361) auch dann, wenn er die Privatfahrten ohne Fahrtenbuch pauschal nach der Listenpreismethode ansetzt. Dies hindert einen Unternehmer nicht, für das Fahrzeug aufgewendete Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Das FA hatte dies mit dem Argument verneint, dass die pauschale Erfassung der Nutzungsentnahme eine zusätzliche Geltendmachung von Fahrzeugkosten nicht gestatte. Laut FG dient die Listenpreisregelung aber lediglich dazu, die Besteuerung des gewährten Nutzungsvorteils sicherzustellen. Das schließt jedoch nicht die Berücksichtigung von Betriebsausgaben aus, sofern der Unternehmer hiermit tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. Die Miete für eine Garage kann danach wie auch Leasingraten, Versicherungsprämien und andere fahrzeugbezogenen Kosten Gewinn mindernd in Ansatz gebracht werden. Der Tenor des Urteils für den Personengesellschafter hat auch Bedeutung für Einzelunternehmer und Freiberufler.  

     

    Hinweis: Zahlt der Arbeitgeber die Miete für die Unterstellung des Pkw, liegt kein zusätzlicher Arbeitslohn vor (BFH 7.6.02, BStBl II 02, 829). 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 39 | ID 118095