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  • 08.06.2011 | Dienstwagen

    Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Arbeit: Verwaltung folgt dem BFH

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Nach Ansicht des BFH richtet sich der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens. Dem folgte die Finanzverwaltung zunächst nicht. Da der BFH seine Rechtsprechung im letzten Jahr jedoch gleich in drei Entscheidungen bestätigte, lenkte die Verwaltung nunmehr ein und hob die Nichtanwendungserlasse auf (BMF 1.4.11, IV C 5 - S 2334/08/10010, Abruf-Nr. 111257). Was das aktuelle BMF-Schreiben für die Praxis bedeutet, wird nachfolgend erläutert.  

    1. Vergleichsrechnung

    Der BFH (22.9.10, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09) bestätigte zuletzt in drei Urteilen seine Rechtsprechung aus 2008, wonach die 0,03 %-Regelung in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur einen Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Dienstwagen tatsächlich für solche Fahrten genutzt wurde.  

     

    Die Rechtsprechung des BFH führt dann zu einem geringeren geldwerten Vorteil, wenn der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 180 Tagen im Jahr genutzt wurde. Der Ansatz mit pauschal 0,03 % für jeden Monat geht nämlich von der typisierenden Annahme aus, dass der Angestellte seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr aufsucht.  

     

    Beispiel

    Arbeitnehmer A steht ein Dienstwagen zur Verfügung, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf. Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 EUR. In 2010 wurde der Dienstwagen an insgesamt 120 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 50 km genutzt.  

     

    Wie hoch ist der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in 2010?  

     

    Lösung mittels 0,03 %-Regelung: -> 40.000 EUR x 0,03 % x 12 Monate x 50 km = 7.200 EUR  

     

    Lösung mittels Einzelbewertung: -> 40.000 EUR x 0,002 % x 120 Tage x 50 km = 4.800 EUR  

     

    Fazit: Die Einzelbewertung führt im Vergleich zur 0,03 %-Regelung zu einem um 2.400 EUR geringeren geldwerten Vorteil im Jahr 2010.  

     

    2. Die Kernaussagen des BMF-Schreibens

    2.1 Einzelbewertung für VZ bis 2010