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  • 11.03.2008 | Dienstwagenbesteuerung

    Berücksichtigung der privaten Aufwendungen

    Überlässt der Arbeitgeber (AG) seinem Arbeitnehmer (AN) einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1-Prozent-Regelung auf Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der BFH hat nunmehr in unterschiedlichen Entscheidungen geklärt, ob und in welcher Weise private Aufwendungen der AN die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, steuerlich zu berücksichtigen sind.  

     

    Beispiel 1: Übernahme individueller Kosten/Ein-Prozent-Regelung

    Der AN erhält von seinem AG einen Pkw zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen darf. Der geldwerte Vorteil wird nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert. Der AN ist verpflichtet, die Treibstoffkosten für private Fahrten selbst zu tragen. 

     

    Lösung: Nach der Entscheidung des BFH (18.10.07, VI R 96/04, Abruf-Nr. 073874) ist der geldwerte Vorteil nicht um die vom AN selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Die selbst getragenen Benzinkosten können auch nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die Höhe des so bemessenen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt (BFH, 18.10.07, VI R 57/06, Abruf-Nr. 073876). Nach Auffassung der Richter würde der Zweck der gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des Nutzungsvorteils nach der 1-Prozent-Regelung individuelle Aufwendungen des AN Berücksichtigung fänden.  

     

    Praxishinweis: Pauschale Nutzungsentgelte für die private Nutzung können jedoch vorteilsmindernd berücksichtigt werden.  

     

    Beispiel 2: Übernahme individueller Kosten/Fahrtenbuchmethode

    Wie zuvor, jedoch wird die Fahrtenbuchmethode zugrunde gelegt. 

     

    Lösung: Wie sich aus der Formulierung in § 8 Abs. 2 S. 4 EStG „die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen“ ergibt, gehen in die Vorteilsermittlung auch solche Kraftfahrzeugkosten ein, die nicht der AG getragen hat. Im Gegensatz zum Grundfall sind bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die vom AN selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten jedoch als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH 18.10.07, VI R 57/06). 

     

    Beispiel 3: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

    Der BFH hat weiterhin entschieden (18.10.07, VI R 59/07, Abruf-Nr. 073875), dass Zuzahlungen des AN zu den Anschaffungskosten des ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode besteuert wird.