11.03.2008 | Digitale Betriebsprüfung
Zugriff auf die EDV-Daten des Unternehmens
Mit zwei Beschlüssen hat der BFH klar gestellt, dass es nicht im Belieben des Geprüften steht, einzelne Buchhaltungskonten vor dem Zugriff der Finanzbehörden zu sperren (26.9.07, I B 53, 54/07, Abruf-Nr. 073602 und 073603). Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß §§ 200 Abs. 1 S. 2, 147 Abs. 5 AO sind Betriebe verpflichtet, den Prüfern das Lesen der eingescannten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe ihres EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen. Zwar dürfen Originalrechnungen nach Einscannen, Digitalisieren und Speichern auf pdf- oder tif-Dateien anschließend vernichtet werden. Diese Option ist aber nur nutzbar, wenn die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist von i.d.R. zehn Jahren unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Dabei ist auch der Zugriff auf die Daten der Finanzbuchhaltung erlaubt, selbst wenn die betreffenden Konten lediglich nach HGB passivierte Posten oder nicht abziehbare Betriebsausgaben betreffen. Denn die Überleitung der Handels- in die Steuerbilanz sowie die Hinzurechnung von Beträgen unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Finanzamt. Das Unternehmen hatte hingegen argumentiert, die Sperrung von Einzelkonten sei zulässig, wenn die Prüfung höchstens zu einer niedrigeren Steuer führen würde. Dieses Argument ließ der BFH nicht gelten, mit der Begründung, dass eine Betriebsprüfung auch der Prüfung von Besteuerungsgrundlagen zugunsten des Steuerpflichtigen dienen würde.