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  • 09.06.2009 | Ehrenamtspauschale

    Satzungsmäßige Voraussetzung für Zahlung der Ehrenamtspauschale: Neuer Stichtag 31.12.09

    Das Bundesfinanzministerium (BMF 22.4.09, IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0243856, Abruf-Nr. weist darauf hin, dass ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt und demnach nicht als gemeinnützig behandelt werden kann. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die beispielsweise wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins wird jedoch abgesehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.07 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.09 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.  

     

    Hinweis: Die Finanzverwaltung hat den Stichtag, bis zu dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen müssen, nun bereits zum zweiten Mal verlängert. Ursprünglich war als Stichtag der 31.3.09 vorgesehen, der durch ein Schreiben des BMF (9.3.09, IV C 4 - S 2121/07/0010 DOK 2009/0149389) um drei Monate - demnach bis zum 30.6.09 - verlängert worden ist. Durch das aktuelle Schreiben müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen nunmehr bis zum 31.12.09 erfüllt sein.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 93 | ID 127660