08.12.2010 | Ehrenamtspauschale
Schonfrist zur Satzungsänderung läuft aus
Am 31.12.10 läuft die vom BMF (14.10.09, IV C 4-S 2121/07/0010) gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung aus. Vereine, die ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern Vergütungen (z.B. die Ehrenamtspauschale) gewähren und deren Satzungen solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlauben, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.
Hinweis: Die Ehrenamtspauschale hat viele Vereine veranlasst, pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wird eine Vergütung allerdings ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus.
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 202 | ID 140739