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  • · Fachbeitrag · Ehrenamt

    Neue Verwaltungssichtweise zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Das BMF (21.11.14, IV C 4 - S 2121/07/0010:032) hat in einem aktualisierten Schreiben wichtige Praxisfragen zu steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit geklärt. Darüber hinaus ist auf eine aktuelle Verfügung der OFD Niedersachsen (28.1.15, S 2337 - 121 - St 213 ) hinzuweisen, in der die neue Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB aufgeführt ist. Grund genug, die wichtigsten Punkte für ehrenamtlich tätige Mandanten zu erläutern. |

    1. Ehrenamtspauschale

    Vereine können ehrenamtlichen Funktionären über die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) jährlich bis zu 720 EUR steuerfrei zukommen lassen. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich, wobei die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden muss (vgl. hierzu ausführlich Tz. 2 des BMF-Schreibens).

     

    MERKE | Eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens sind nicht begünstigt.