01.10.2005 | Eigenverbrauch
Private Pkw-Nutzung in 2003
Das FG München hat mit Urteil vom 9.6.05 (14 K 5374/04, Abruf-Nr. 052418) entschieden, dass für so genannte Altfahrzeuge in 2003 kein Eigenverbrauch zu versteuern ist. |
Hintergrund
Für Fahrzeuge, die zwischen dem 5.3.00 und dem 31.12.02 angeschafft worden sind, ist seit dem 1.1.03 für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschränkt möglichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Jedoch wird es von der Verwaltung in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten wegen Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse durchführt. Im Gegenzug zum Vorsteuerabzug möchte die Verwaltung den Eigenverbrauch der Besteuerung unterwerfen (BMF v. 27.8.04). Dies ergebe sich aus der Systematik sowohl des nationalen als auch des europäischen Umsatzsteuerrechts.
Regelungslücke nutzen
Die Finanzrichter haben allerdings gegen die vorgenannte Verwaltungsmeinung entschieden. Sie sind der Auffassung, dass sich für das Jahr 2003 die Nichtsteuerbarkeit der privaten Verwendung eines betrieblichen Pkw unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG hat eine Eigenverbrauchsbesteuerung nicht zu erfolgen, wenn für das Fahrzeug lediglich 50 v.H. der Vorsteuer (§ 15 Abs. 1b UStG) abziehbar waren.
Diese gesetzliche Regelung wird nicht durch die Billigkeitsregelung der Verwaltung bezüglich der Möglichkeit einer Vorsteuerkorrektur ausgehebelt. Erst durch eine Gesetzesänderung ab 2004 besteht eine gesetzliche Grundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung der so genannten Altfahrzeuge.
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