01.09.2006 | Ein-Prozent-Methode
Kostendeckelung und Entfernungspauschale
Wird die Privatnutzung des betrieblichen Pkw nach der so genannten Ein-Prozent-Methode berechnet, so kann es insbesondere bei Gebrauchtfahrzeugen und bereits abgeschriebenen Fahrzeugen vorkommen, dass die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG und der Privatnutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG über den tatsächlichen Gesamtkosten liegen. Hier sieht das BMF-Schreiben (21.1.02, Abruf-Nr. 020237) in Tz. 14 vor, dass der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen dürfen.
Die bisherige Verwaltungsauffassung konnte dazu führen, dass dem Unternehmer geringere Betriebsausgaben als die Entfernungspauschale verblieben sind. Nach der Kurzinformation der OFD Koblenz v. 3.7.06 haben sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens geeinigt. Demnach ist für die Kostendeckelung von den um die Entfernungspauschale gekürzten tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Somit ist sichergestellt, dass mindestens Betriebsausgaben in Höhe der Entfernungspauschale verbleiben. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.