01.05.2005 | Einkommensteuer
Bewerbungskosten auch ohne Nachweis
Arbeitssuchende müssen vielfach tief in die Tasche greifen, um sich für einen Job zu bewerben. Doch was ist zu tun, wenn keine Nachweise mehr vorliegen? Das FG Köln hat sich in seinem Urteil vom 7.7.04 (7 K 932/03, Abruf-Nr. 050092) zur Schätzung von Bewerbungskosten geäußert.
Allgemein besteht unabhängig vom Erfolg einer Bewerbung die Möglichkeit, angefallene Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Diese sind um Erstattungen (z.B. vom Arbeitsamt bzw. der Unternehmen) zu mindern. Zu den Bewerbungskosten zählen u.a. Stellenanzeigen, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, Porto, Telefon-, Internet- und Kopierkosten, Kosten für Passbilder, für Zeugnisabschriften, für amtliche Beglaubigungen sowie für Büromaterial.
Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Sind die Bewerbungskosten im Einzelnen nicht mehr nachweisbar, können diese nach der Entscheidung des FG Köln auch geschätzt werden. Im Urteilsfall wurden folgende Beträge geschätzt:
- Bewerbung mit Mappe 8,70 EUR,
- Bewerbung ohne Mappe (E-Mail-, Kurz- und Initiativbewerbung) 2,55 EUR.
Bei der Ermittlung der vorgenannten Beträge haben die Richter folgende Aufwendungen mit eingerechnet: Bewerbungsmappe, Klarsichthüllen, Fotokopien, Briefpapier, Druckkosten, Briefumschlag, Porto, Telefon, Passbild und Archivierungskosten. Den so ermittelten Betrag haben die Richter auf den nächsten vollen DM-Betrag aufgerundet,mit der Begründung, dass hiermit noch etwaige Kosten für die Anschaffung von Zeitungen ausschließlich zur Sichtung von Anzeigen und für das Wegbringen der Briefe hinreichend abgegolten seien.
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