· Fachbeitrag · Steuererklärungen
Bewerbungskosten: So mindern die Aufwendungen die Einkommensteuer!
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Nahezu jeder Mandant schreibt früher oder später eine Bewerbung ‒ sei es für einen Ausbildungsplatz, wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder, um aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen. Die Kosten der einzelnen Bewerbung mögen zwar gering sein, doch wenn sich die Anzahl summiert, entsteht ein erheblicher Kostenfaktor. Der Beitrag zeigt, in welcher Höhe Bewerbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können und ob das FA auch Pauschalbeträge akzeptiert. |
1. Bewerbungskosten als Werbungskosten deklarieren
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da der Begriff „Erwerbung“ aufgeführt ist, zählen auch Bewerbungskosten zu den Werbungskosten. Dabei muss es sich nicht um eine angestrebte Festanstellung handeln. Auch Bewerbungen für befristete Arbeitsverhältnisse oder Teilzeitbeschäftigungen zählen zu den Werbungskosten.
Fallen Bewerbungskosten an, sind die dadurch entstehenden Werbungskosten in der Anlage N in der Zeile 65 (gilt für die Steuererklärung 2023) einzutragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bewerbung zum Erfolg geführt hat. Auch vergebliche Bewerbungskosten zählen zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Gleiches gilt für vergeblich wahrgenommene Vorstellungsgespräche.
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