07.09.2010 | Einkommensteuer
Entlastungsbetrag: BFH ermöglicht Gestaltung
Nach einem aktuellen Urteil des BFH (28.4.10, III R 79/08, Abruf-Nr. 102439) steht der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG auch nur dann einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang abwechselnd bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Das sieht der BFH jedoch anders: Hält sich das Kind in den Haushalten seiner alleinstehenden Eltern in annähernd gleichem Umfang auf, können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag von 1.308 EUR geltend macht - es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner ESt-Festsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.