08.07.2010 | Einkommensteuer
FG Düsseldorf: Bewirtungskosten können auch durch Eigenbelege nachgewiesen werden
von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
Das FG Düsseldorf (7.12.09, 11 K 1093/07 E, Abruf-Nr. 101115) hat sich aktuell u.a. mit der Frage beschäftigt, ob Bewirtungsaufwendungen auch durch Eigenbelege nachgewiesen werden können - und eine für die Steuerzahler positive Entscheidung getroffen.
1. Gesetzliche Vorgaben
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich den Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, sind Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung ausreichend; die Bewirtungsrechnung ist beizufügen.
2. Entscheidung des FG Düsseldorf
Zu den Nachweiserfordernissen hat das FG Düsseldorf (7.12.09, a.a.O.) jüngst eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Die Kernaussagen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Bewirtungsaufwendungen können auch dann anerkannt werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen.
- Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.
- Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.
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