· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Der neue Bewirtungsbeleg und seine steuerlichen Tücken
von StB Patrick Lerbs, Dipl.-Finw. (FH), freier Mitarbeiter in der Kanzlei Kittl und Partner mbB, Deggendorf
| Bewirtungsbelege sind oft ein Prüfungsschwerpunkt in Außenprüfungen. Denn hier kann der Prüfer wegen formaler Mängel leicht Mehrergebnisse erzielen. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Spielregeln für den Abzug als Betriebsausgaben zu kennen, die das BMF (30.6.21, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336 ) nun angepasst hat. Das bisherige Schreiben vom 21.11.94 wurde aufgehoben. Der Beitrag gibt einen Überblick über den steuerlichen Abzug von Bewirtungskosten (inkl. der Möglichkeit der Digitalisierung). |
1. Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen
Bei geschäftlichem Anlass sind Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen, soweit sie 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen übersteigen (R 4.10 Abs. 6 S. 4 EStR).
Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen beköstigt werden und die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln (R 4.10 Abs. 5 EStR).
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