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  • 09.11.2009 | Einkommensteuer

    Folgen der Ehescheidung: Zahlreiche Änderungen im Überblick

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Mehr als 200.000 Ehen werden pro Jahr geschieden, sodass die seit dem 1.9.09 geltenden Neuregelungen im Familienrecht von besonderer Bedeutung sind. Der Beitrag widmet sich sowohl den Änderungen beim Versorgungs- und Zugewinnausgleich als auch weiteren aktuellen Aspekten.  

    1. Versorgungsausgleich

    Der Versorgungsausgleich zieht zunächst grundsätzlich keine Steuerfolgen nach sich. Der begünstigte Ehegatte muss den Vermögenszuwachs zunächst nicht versteuern und der die Versorgungsanwartschaften abgebende Ex-Partner hat keine Steuerentlastung. Die Versorgungsansprüche wirken sich beim begünstigten Ehegatten erst dann aus, wenn er die Leistungen aus der übertragenen Versorgung erhält. Je nach Art der Versorgung sind die Steuerfolgen beim Versorgungsberechtigten und beim Versorgungsverpflichteten unterschiedlich. Das am 1.9.09 in Kraft getretene Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (3.4.09, BGBl I 09, 700) ändert an dieser Systematik grundsätzlich nichts.  

     

    Durch die Reform sollen die Ungenauigkeiten der Kapitalwertermittlung von Rentenanwartschaften vermieden werden. Vorrangig kommt es zu einer internen Teilung, wobei die betrieblichen und privaten Anrechte bereits bei der Scheidung vollständig zwischen den Ehegatten geteilt werden. Jeder Ehegatte erhält sein eigenes Rentenkonto, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Die interne Teilung ist nach § 3 Nr. 55a EStG steuerfrei. Abweichend hiervon kommt mit Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine externe Teilung in Betracht. Hierbei wird der auszugleichende Kapitalbetrag vom einen auf den anderen Versorgungsträger steuerfrei überwiesen (§ 3 Nr. 55b EStG). In diesem Zusammenhang stellt die in- oder externe Teilung der Riester-Sparsumme keine schädliche Verwendung dar (§ 93 Abs. 1a EStG).  

     

    Bestand die Ehe nur drei Jahre (einschließlich des Trennungsjahres), wird ein Versorgungsausgleich künftig nur noch auf Antrag eines der Ex-Ehegatten durchgeführt. Ferner entfällt der Versorgungsausgleich, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt derzeit bei rund 25 EUR als monatlicher Rentenbetrag.