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  • 08.10.2010 | Einkommensteuer

    Gebäude auf fremdem Grund und Boden: Vereinfachte Zurechnung und AfA-Befugnis

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund

    In einem neueren Urteil treibt der BFH (25.2.10, IV R 2/07, Abruf-Nr. 101212)seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Bauten auf fremdem Grund und Boden weiter voran und nimmt eine Vereinfachung vor. Danach können die vom Steuerpflichtigen getragenden Herstellungskosten nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abgeschrieben werden - und zwar unabhängig davon, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Baumaßnahme ist. Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist erst bei der Nutzungsbeendigung relevant.  

    1. Zurechnung und Abschreibung der Herstellungskosten

    1.1 Problemstellung

    Bauten auf fremdem Grund und Boden werden mit Einwilligung des Grundstückseigentümers auf Rechnung des Bauherrn errichtet. Mit der Errichtung werden die Bauten in der Regel wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens und gehen damit in das Eigentum des Grundstückseigentümers über (§§ 94, 946 BGB; Ausnahme: Scheinbestandteile).  

     

    Sofern Steuerpflichtige Bauwerke auf angemieteten Grundstücken errichten, stellt sich die Frage, wie die Herstellungskosten steuerlich behandelt werden. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die Herstellungskosten beim Bauherren zu aktivieren und, wenn ja, wie sie abzuschreiben sind.  

     

    1.2 Vereinfachte Handhabung durch BFH-Rechtsprechung

    Nach der aktuell vom BFH (a.a.O.) weiterentwickelten Rechtsprechung ist es für die AfA-Berechtigung unerheblich, ob der Steuerpflichtige (wirtschaftlicher) Eigentümer des Wirtschaftsguts ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Kosten aus betrieblichem Interesse getragen wurden und das Bauwerk betrieblich genutzt wird. Das Nettoprinzip gebietet nämlich grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese Aufwendungen auf in fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden.