01.09.2007 | Einkommensteuer
Pflegepauschbetrag bei mehreren Pflegenden
Das Gesetz sieht in § 33b Abs. 6 EStG vor, dass ein Steuerpflichtiger wegen außergewöhnlicher Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, einen Pauschbetrag in Höhe von 924 EUR geltend machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass hierfür keine Einnahmen erzielt werden. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im selben Jahr gepflegt, wird der vorgenannte Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
Das Hessische Finanzgericht vertritt (9.10.06, 11 K 1760/03, Abruf-Nr. 070753) die Auffassung, dass eine Aufteilung nur unter den Pflegepersonen erfolgen muss, die kein weitergeleitetes Pflegegeld oder sonstige Einnahmen erzielen. D.h. bezieht bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht zu einer Kürzung des Anspruchs auf den Pflegepauschbetrag bei dem anderen.
Hinweis: Geeignete Fälle sollten unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (III R 98/06) offen gehalten werden.
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