08.02.2010 | Einkommensteuer
Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Ausgenommen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der BFH aus, dass Aufwendungen - unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen (BFH 25.8.09, IX R 20/08, Abruf-Nr. 093875; Bestätigung der Vorinstanz FG Baden-Württemberg, 14.4.08,10 K 120/07, Besprechung in MBP 09, 120).