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  • · Fachbeitrag · Anschaffungsnahe Herstellungskosten

    Instandsetzung eines Gebäudes nach einem Brandschaden als anschaffungsnaher Aufwand

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zur Beseitigung von Gebäudeschäden, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung wegen eines ‒ von der Elektroinstallation ausgehenden ‒ Brandschadens entstanden sind, können nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur im Wege der AfA berücksichtigt werden (= anschaffungsnahe Herstellungskosten). Die Vorschrift greift auch dann, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandener verdeckter Mangel als Brandursache nicht ausgeschlossen werden kann. Dies hat kürzlich das FG Düsseldorf (28.11.23, 10 K 2184/20 E, Abruf-Nr. 239730 ) entschieden. |

    1. Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthält eine Regelvermutung für anschaffungsnahe Herstellungskosten, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf. Danach liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung berücksichtigt werden.

     

    MERKE | Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.