12.01.2011 | Einnahmen-Überschuss-Rechnung
AfA kann bei unterlassener Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht nachgeholt werden
Die Abschreibungen eines irrtümlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts können auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht nachgeholt werden. Damit widerspricht der BFH dem Urteil der Vorinstanz (BFH 22.6.10, VIII R 3/08, Abruf-Nr. 103563). Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die AfA in demselben Umfang vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat zur Konsequenz, dass eine Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen in beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.
Hintergrund: Wurden die Abschreibungen pflichtwidrig unterlassen, können sie grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn dies in dem zutreffenden VZ verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist. Etwas anderes gilt indes, wenn es sich um die AfA auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eingebucht werden. In diesem Fall darf im ersten verfahrensrechtlich noch offenen VZ nur der Restbuchwert berücksichtigt werden, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.