11.05.2009 | Einnahmen-Überschuss-Rechnung
FG-Münster: Anlage EÜR ist nicht verpflichtend
Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden (FG Münster 17.12.08, 6 K 2187/08, Abruf-Nr. 091155). Im Streitfall reichte der Steuerpflichtige eine nach dem elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Daraufhin forderte ihn das FA unter Hinweis auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck - Anlage EÜR - vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 EStDV). Das FG Münster sprach den Steuerpflichtigen von einer solchen Verpflichtung frei, da die Verpflichtung zur Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden kann. Vielmehr hätte sie durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Da Revision zugelassen wurde (anhängig unter X R 18/09) bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Rechtsauffassung teilt.