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  • 08.04.2009 | Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    Wichtige Aspekte zur Gewinnermittlung 2008

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    In den nächsten Wochen dürfte in vielen Steuerberatungskanzleien die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen auf dem Plan stehen. Zahlreiche Gesetzesänderungen bringen für den Veranlagungszeitraum 2008 wichtige Neuerungen mit sich. Welche das sind und wo es Gestaltungspotenzial gibt, erfahren Sie in den folgenden Passagen.  

    1. Überblick zum Zufluss- und Abflusszeitpunkt

    Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Grundsätzlich gilt eine Einnahme als zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Je nach Art der Zahlung kommen folgende Zufluss- und Abflusszeitpunkte in Betracht:  

     

    Zahlungsmethode  

    Zufluss Betriebseinnahme  

    Abfluss Betriebsausgabe  

    Barzahlungen  

    Geldübergabe  

    Geldübergabe  

    Scheck  

    Entgegennahme  

    Hingabe  

    EC-/Kreditkarte  

    Gutschrift auf dem Konto  

    Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg  

    Überweisung  

    Spätestens: Gutschrift auf dem Konto  

    Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank  

    Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben  

    Bei Zahlungseingang (z.B. Miete Dezember 2008) bis 10.1.09 = Einnahmen 2008  

    Bei Zahlung (z.B. Miete Dezember 2008) bis 10.1.09 = Ausgabe 2008  

     

    Hinweis

    Wird ein Scheck eingelöst, ist selbst dann eine Betriebseinnahme zu verbuchen, wenn der Scheck unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung steht. Sollte die Vereinbarung tatsächlich nicht zustande kommen und der eingelöste Scheckbetrag wieder zurückgezahlt werden müssen, ist im Jahr der Rückzahlung eine Betriebsausgabe zu erfassen (FG Münster 12.9.08, 6 K 676/04 E, Rev. BFH VIII R 39/08, Abruf-Nr. 090947).  

    2. Ausgewählte Aspekte bei der Gewinnermittlung 2008

    2.1 Abzugsverbot für die Gewerbesteuer

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 dürfen Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5b EStG). Das Abzugsverbot betrifft zudem alle steuerlichen Nebenleistungen i.S. des § 3 Abs. 4 AO zur Gewerbesteuer.