08.04.2009 | Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Wichtige Aspekte zur Gewinnermittlung 2008
von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster
In den nächsten Wochen dürfte in vielen Steuerberatungskanzleien die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen auf dem Plan stehen. Zahlreiche Gesetzesänderungen bringen für den Veranlagungszeitraum 2008 wichtige Neuerungen mit sich. Welche das sind und wo es Gestaltungspotenzial gibt, erfahren Sie in den folgenden Passagen.
1. Überblick zum Zufluss- und Abflusszeitpunkt
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Grundsätzlich gilt eine Einnahme als zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat. Je nach Art der Zahlung kommen folgende Zufluss- und Abflusszeitpunkte in Betracht:
Zahlungsmethode | Zufluss Betriebseinnahme | Abfluss Betriebsausgabe |
Barzahlungen | Geldübergabe | Geldübergabe |
Scheck | Entgegennahme | Hingabe |
EC-/Kreditkarte | Gutschrift auf dem Konto | Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg |
Überweisung | Spätestens: Gutschrift auf dem Konto | Eingang des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank |
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben | Bei Zahlungseingang (z.B. Miete Dezember 2008) bis 10.1.09 = Einnahmen 2008 | Bei Zahlung (z.B. Miete Dezember 2008) bis 10.1.09 = Ausgabe 2008 |
Hinweis
Wird ein Scheck eingelöst, ist selbst dann eine Betriebseinnahme zu verbuchen, wenn der Scheck unter dem Vorbehalt des Zustandekommens einer weiteren Vereinbarung steht. Sollte die Vereinbarung tatsächlich nicht zustande kommen und der eingelöste Scheckbetrag wieder zurückgezahlt werden müssen, ist im Jahr der Rückzahlung eine Betriebsausgabe zu erfassen (FG Münster 12.9.08, 6 K 676/04 E, Rev. BFH VIII R 39/08, Abruf-Nr. 090947). |
2. Ausgewählte Aspekte bei der Gewinnermittlung 2008
2.1 Abzugsverbot für die Gewerbesteuer
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 dürfen Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5b EStG). Das Abzugsverbot betrifft zudem alle steuerlichen Nebenleistungen i.S. des § 3 Abs. 4 AO zur Gewerbesteuer.
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